Eingetragen beim Amtsgericht Bad Kreuznach unter der Nummer: VR 10423
Satzung
des
Schützenvereins zu Ruschberg e.V.
§1
Unter der Benennung „Schützenverein zu Ruschberg e.V.“, mit Sitz in Ruschberg, bildete sich der Verein zum Zweck der Ausübung des Schießsports. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Sein Ziel ist die Teilnahme an Schießsportwettkämpfen. Ferner unter Wahrung sportlicher Disziplin und Ordnung die Geselligkeit zu fördern und das Schützenbrauchtum zu erhalten. Der Verein enthält sich jeder politischen Betätigung und der Verfolgung konfessioneller Ziele.
§2
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglich-keiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§3
Zum Eintritt in den Verein befähigt ist jede volljährige, unbescholtene Person. Minderjährige können aufgenommen werden, gelten jedoch nicht als Mitglieder im Sinne des vorstehenden Satzes, sind also nicht stimmberechtigt.
§4
Die Anmeldung hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme in geheimer Abstimmung entscheidet. Die Anmeldung von Minderjährigen bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter. Zur Aufnahme ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Das neue Mitglied hat durch Stellung des Aufnahmeantrages die Satzung als für sich rechtsverbindlich anerkannt.
§5
Von jedem neu eintretenden Mitglied, sowie von Minderjährigen wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Alle Mitglieder sowie die Minderjährigen, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben den laufenden Beitrag zu zahlen. Die Höhe der Aufnahmegebühr und Beiträge werden von der ordentlichen Hauptversammlung festgesetzt.
§6
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, durch
Ausschluss oder durch Tod des Mitgliedes.
Der Ausschluss kann erfolgen:
a. durch Verlust der
Unbescholtenheit des Mitgliedes.
b. wegen Nichtzahlung
des Beitrages trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung.
c. aufgrund
unsportlichen oder dem Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher
Stimmenmehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung des Ausschlussantrages.
Der Ausschluss hat schriftlich zu erfolgen. Gegen den Ausschließungsbeschluss
des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang
das Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei
rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die
Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies
nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht
oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss,
so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
Der Austritt hat schriftlich beim Vorstand zu erfolgen.
§7
Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§8
Die vorhandenen Mittel des Vereins sind ausschließlich für die in den §1 und §2 genannten Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Barmitteln, oder dem sonstigen Vermögen des Vereins. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.
§9
Die Leitung des Vereins übernimmt der, auf die Dauer
von 2 Jahren, zu wählende Vorstand. Die Neuwahl des Vorstandes findet in der
Hauptversammlung statt. Wiederwahl ist zulässig. Ämterhäufung ist verboten.
Nur anwesende Mitglieder können in den Vorstand gewählt werden. Es sei denn,
dass ein Abwesender sein Fehlen entschuldigt und sich vorher dem alten Vorstand
gegenüber schriftlich zur Übernahme eines Vorstandsamtes bereiterklärt hat.
Die Wahl erfolgt geheim oder, wenn alle Anwesenden damit einverstanden sind,
durch Aklamation
Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1.
Vorsitzenden
2. dem 2.
Vorsitzenden als stellv. Vorsitzender,
3. dem
Schriftführer,
4. dem
Kassierer
5. dem
Sportwart
Es sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Diese sind keine Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand kann um bis zu 6 Beisitzer erweitert
werden, die die nachfolgenden Funktionen wahrnehmen:
1. Jugendwart
2. Damenleiter
3. Wirteobmann
4. 2.
Schriftführer
5. 2.
Kassierer
6. Schießwart
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende zusammen bilden den Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. Ist einer derselben verhindert, so tritt der Schriftführer, bei
dessen Verhinderung der Kassierer an dessen Stelle.
Der 1. Vorsitzende
beruft alle Versammlungen ein und leitet diese.
Der 2. Vorsitzende
tritt in allen Fällen, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist, an dessen
Stelle.
Der Schriftführer
erledigt den Schriftverkehr des Vereins. Zudem ist er verantwortlich für die Führung
der Protokolle über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
Der Kassierer
leistet die Zahlungen gemäß den Beschlüssen des Vorstandes und schließt am
Ende des Kalenderjahres die Kasse ab. Weiterhin leitet und überwacht er die
Einziehung der Eintrittsgelder und Mitgliedsbeiträge.
Der Sportwart
regelt alle Belange des Sports.
Dem Jugendwart
obliegt die Betreuung der Jugendlichen und ihre Unterweisung in der Handhabung
der Sportgeräte.
Der Damenleiter
hat die Aufgabe, die speziell die Damen betreffenden Angelegenheiten im Vorstand
zu vertreten.
Dem Wirteobmann
obliegen alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des
Vereinsheims stehen.
Der 2. Schriftführer
unterstützt den 1. Schriftführer bei seinen Tätigkeiten.
Der 2. Kassierer
unterstützt den 1. Kassierer bei seinen Tätigkeiten.
Der Schießwart
ist für die Sicherheit des Schießbetriebes verantwortlich. In seinem
Aufgabenbereich hat er Weisungsrecht gegenüber allen Vereinsmitgliedern. Auf
den Schießständen übt er das Hausrecht aus. Die Position kann nur durch ein
volljähriges, zuverlässiges und sachkundiges Mitglied besetzt werden. Ein
ausgebildeter Schießsportleiter ist dabei anzustreben.
Die Kassenprüfer
überprüfen mindestens einmal jährlich, die Belege und die Kasse. Über das
Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.
Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§10
Jedes Jahr im Januar hat der 1. Vorsitzende eine
ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Dazu ergeht die schriftliche
Einladung, mit der Tagesordnung, mindestens 4 Wochen vorher an die Mitglieder.
In dieser Versammlung berichtet der Vorstand über die Verhältnisse des
Vereins. Er legt die geprüften Rechnungen des vergangen Jahres vor. Ebenso
einen Vorschlag für den Arbeitsplan des kommenden Jahres.
Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, mit Ausnahme der in den §§ 11
und 13 getroffenen besonderen Bestimmungen. Es entscheidet die einfache
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
In der Versammlung kann nur über die auf der Tagesordnung stehenden Punkte
Beschluss gefasst werden. Anträge zur Tagesordnung müssen bei spätestens 2
Wochen vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht
werden.
Das Recht der Einberufung außerordentlicher Hauptversammlungen steht dem
Vorstand zu. Dieser ist verpflichtet, auf den schriftlich eingebrachten Antrag
von mindestens ¼ seiner Mitglieder, eine außerordentliche Hauptversammlung
einzuberufen.
§ 11
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine, zu
diesem Zweck besonders einzuberufende Hauptversammlung, in welcher mindestens ¾
aller Mitglieder anwesend sein müssen, beschlossen werden. Sollte zu dieser
Versammlung die erforderliche Zahl von Mitgliedern nicht erscheinen, so findet
spätestens nach 14 Tagen eine weitere Hauptversammlung statt, welche dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Auflösung
kann nur mit einer 2/3 Stimmenmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen.
Ist die Auflösung beschlossen, so geht das Vereinsvermögen, unter der
Bedingung an die Ortgemeindeverwaltung über, das Übernommene einer evtl. später
aus mindestens 20 Mitgliedern auf vorliegender Satzung neu gegründeten Schützengesellschaft
zu übertragen, mit der Bedingung, dass bei einer etwaigen erneuten Auflösung
immer wieder das nach vorstehendem gezeichnete Verhältnis eintritt, damit die
Gemeinnützigkeit des Vereins für alle Zeit gewahrt bleibt.
§ 12
Sollte die Auflösung des Vereins beschlossen worden
sein, so hat die Hauptversammlung sofort
3 Mitglieder zu wählen, die als Geschäftsführer, den einschlägigen
Bestimmungen des BGB entsprechend, die laufenden Geschäfte zu führen haben.
§ 13
Eine Änderung dieser Satzung kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zum Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 14
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nur in Fällen und nur bis zu Höchstgrenzen die durch die Sportversicherung des Landessportbundes Rheinland, oder deren Rechtsnachfolger, abgesichert sind.
§ 15
Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Ruschberg, den 17. Januar 2009